Dienstag, 3. Dezember 2013

Wenn die Scharia über dem Gesetz steht: Die Folgen des Multikulti-Wahns

Welche erschreckenden Folgen der politisch korrekte Multikulti-Wahn hat, zeigt dieser erschütternde Bericht über Oslo, in der schon mehr die Scharia gilt als die norwegischen Gesetze. Die dortige Polizei hat die Stadt bereits aufgegeben. 
 
In Berlin gibt es ebenfalls bereits Bezirke, in die sich die Polizei nicht mehr blicken läßt aus Furcht vor tätlichen Angriffen. Das sind die Folgen einer politisch gewollten Entwicklung. Oslo ist offensichtlich überall in Europa.

Auch in England wird seit Jahrzehnten eine politisch verordnete Meinungsdiktatur kultiviert - mit verheerenden Auswirkungen.
Einer, der sich dort pointiert und brilliant dagegen wehrt ist Paul Weston, früher Chef der British Freedom Party und jetzt Vorsitzender der neu gegründeten Partei "Liberty GB". 

Wir präsentieren ein sehenswerte Videos mit deutschen Untertiteln, in der Paul Westen das ausspricht, was sich viele aus "political correctness" nicht mehr sagen trauen: 
 

Skandalöses BGH-Urteil: Aufruf zum Dschihad ist nicht mehr strafbar


Gehen sie mal auf einen x-beliebigen Marktplatz und rufen sie zum Mord an einer beliebigen Bevölkerungsgruppe auf: "Tötet alle Dicken", oder "Tötet alle Buddhisten". Sie brauchen nicht zu brüllen, Sie können Ihren Aufruf ganz  freundlich und ruhig vortragen. Es wird nicht lange dauern, bis eine Polizeistreife auftaucht und sie an Ort und Stelle festnimmt. Nach Vorlage des Falls bei der Staatsanwaltschaft wird gegen Sie eine Anklage wegen (öffentlichen) Aufrufs zum Mord ergehen, und das Gericht, das sich mit Ihnen befasst,  wird Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer jahrelangen Gefängnisstrafe verdonnern. Zu Recht. Denn wo kämen wir hin, wenn jedermann ungestraft die Ermordung bestimmter Personengruppen fordern dürfte.

Das StGB legt in § 26 fest, dass der Anstifter gleich einem Täter zu bestrafen ist. Eine gesetzliche Strafmilderung ist - im Gegensatz zur Beihilfe - nicht vorgesehen. (Die Strafe für den Anstifter kann allerdings in bestimmten Fällen höher oder niedriger sein als beim Haupttäter der konkreten Haupttat (vgl. § 28 und § 29 StGB).)

Doch für den Bundesgerichtshof gibt es eine Ausnahme: Wer Muslim ist, darf nun straflos zum Dschihad aufrufen - was nichts anderes ist als ein Aufruf zum Massenmord gegen "Ungläubige" (in den Augen des Mordkults Islam sind das ca. 5,6 Milliarden Menschen). Und ein Aufruf zum Krieg, in Deutschland ebenfalls unter Strafe gestellt.

Offensichtlich ist es längst so, dass deutsche Gesetze nicht mehr für alle gelten. Wie spitzfindig die juristische Begründung des BGH auch ausfallen mag: Mit diesem Urteil ist ein weiterer Stein aus dem immer brüchiger werdenden Fundament des Grundgesetzes herausgemeißelt worden - von denen, die das Grundrechts von Geestz wegen eigentlich stärken und schützen müssten: Politik und Justiz.
Lesen Sie dazu den Bericht zum BGH-Urteil auf Welt-Online...
 
25.05.2007

Aufruf zum Dschihad ist nicht mehr strafbar

Quelle
An Propaganda für den "Heiligen Krieg" darf man sich ab sofort beteiligen. Dies beschloss der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung. Rechtswidrig ist nur noch das Planen einer Terroraktion oder ein Werben um Mitglieder für eben diese.
Der Bundesgerichtshof hat den Straftatbestand der Unterstützung terroristischer Vereinigungen eingeschränkt. Nach einer in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung können Täter mit dem entsprechenden Paragrafen nicht verurteilt werden, wenn sie für Organisationen wie al-Qaida werben, ihre Ziele rechtfertigen oder ihre Taten verherrlichen. Solche Fälle könnten nur noch als Werben um Mitglieder oder Unterstützer solcher Vereinigungen bestraft werden, heißt es in dem Beschluss. Damit sinkt das maximale Strafmaß von zehn auf fünf Jahre. Das gelte unabhängig davon, wie menschenverachtend die Werbung sei.
Dschihad-Demonstration in Gaza
Foto: EPA Zum Dschihad darf künftig aufgerufen werden, er darf nur nicht umgesetzt werden
Die neue Rechtsprechung sei „zwingende Folge“ von Änderungen der Strafvorschriften 2002 und 2003, erklärte der BGH. Ziel dieser Änderungen sei es mit Blick auf die Meinungsfreiheit gewesen, reine Sympathiebekundungen von der Strafbarkeit auszunehmen. Nach dem neuen Recht sei es nur noch strafbar, wenn gezielt Mitglieder oder Unterstützer für eine konkrete Organisation gewonnen werden sollen. Ein allgemeiner Aufruf, sich etwa am Dschihad, dem Heiliger Krieg, zu beteiligen, reiche dafür nicht aus. Früher war es dagegen schon strafbar, wenn terroristische Aktivitäten zustimmend dargestellt oder kommentiert wurden.

Konkret hatte der Dritte Strafsenat in einem vom Generalbundesanwalt betriebenen Ermittlungsverfahren über die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten zu befinden, der dringend verdächtig ist, Internetwerbung für die Al Kaida betrieben zu haben. Ihm wird vorgeworfen, in den Jahren 2005 und 2006 über das Internet in einem islamistisch ausgerichteten Chatroom in 40 Fällen Audio- und Videobotschaften verbreitet zu haben, in denen mehrere al-Qaida-Anführer - darunter Osama bin Laden - zur Teilnahme am Dschihad sowie zur Tötung von Gegnern aufriefen oder bereits begangene terroristische Anschläge rechtfertigten.

Auch wenn der beschuldigte Mann nicht wegen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung belangt werden kann, bleibt er aber wegen des Werbens für eine terroristische Organisation weiter in Haft. Die beschränkte Strafbarkeit ist den Richtern zufolge zwingende Folge von Änderungen der Strafvorschriften in den Jahren 2002 und 2003.
AP/sa